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Bei starkem Schneefall müssen Gehwege mehrfach täglich geräumt werden |

(Foto: Bruno auf Pixabay)

Bei starkem Schneefall müssen Gehwege mehrfach täglich geräumt werden

Ratgeber Pressemitteilungen
19.01.2024, 17:22 Uhr
Von: TÜV Thüringen – Mit Sicherheit in guten Händen!
Nicht nur Autofahrer müssen sich dieser Tage auf winterliche Verhältnisse einstellen, glatte und verschneite Gehwege stellen auch für Fußgänger eine erhebliche Sturzgefahr dar.

Haus- und Grundstückseigentümer haben deshalb eine Schneeräumpflicht. Diese Verkehrssicherungspflicht kann im Zweifel auch auf den Mieter übertragen werden, weshalb Mieter unbedingt einen Blick in ihren Mietvertrag oder die Hausordnung werfen sollten – denn bei Verletzung der Sorgfaltspflicht drohen Schadensersatzklagen, falls Passanten auf dem Gehweg zu Fall kommen.

Witterungsbedingte Glätte verursacht Jahr für Jahr unzählige Rutsch- und Stolperunfälle. Gerade verschneite oder vereiste Wege können für Fußgänger zur gefährlichen Rutschpartie werden. Knochenbrüche und Prellungen zählen zu den unangenehmen Folgen eines Sturzes. Haus- und Grundstückseigentümer sind deshalb gerade im Winter verpflichtet, die Bürgersteige in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und vom Schnee und Eis zu befreien. An schneereichen Tagen bedeutet das: frühzeitig Aufstehen und raus in die Kälte! Denn die Gehwege müssen werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr vom Schnee geräumt und gestreut sein. An Sonn- und Feiertagen heißt es ab 8 Uhr Schneeschieben. Bei dauerhaftem Schneefall muss der Gehweg den ganzen Tag über rutsch- und schneefrei gehalten werden. Notfalls muss also mehrfach am Tag Schnee geschoben werden.

In manchen Fällen wird die Schneeräumpflicht auf den Mieter übertragen. Die Verkehrssicherungspflicht und mögliche Schadensansprüche gehen dann auf ihn über. Dennoch hat der Eigentümer eine gewisse Aufsichtspflicht und muss kontrollieren, ob der Mieter auch wirklich für einen sicheren Verkehrsweg sorgt. Wer selber aus Gründen von Krankheit, Urlaub oder beruflichen Verpflichtungen seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommen kann, muss sich vertreten lassen. Hier empfiehlt es sich unter Umständen, einen Hausmeisterservice mit dem Winterdienst zu beauftragen. Die Kosten hierfür können Eigentümer dann auf die Mieter umlegen.

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