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Bei Arbeitslosigkeit muss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin vorgelegt werden | Bundesagentur für Arbeit Altenburg-Gera

Bundesagentur für Arbeit Altenburg-Gera (Foto: Ronny Franke)

Bei Arbeitslosigkeit muss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin vorgelegt werden

Arbeit & Wirtschaft
04.01.2023, 16:08 Uhr
Von: Agentur für Arbeit Thüringen Ost
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen ab dem 01.01.2023 keine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ((AUB) mehr vorlegen, sondern ihre Arbeitsunfähigkeit nur noch dem Arbeitgeber mitteilen.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Für arbeitslos gemeldete Kunden und Kundinnen der Arbeitsagentur und der Jobcenter gilt diese Regelung nicht, sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Arbeitsagenturen gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices unter www.arbeitsagentur.de/eServices lassen sich Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.

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