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Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl gesucht | Landratsamt Altenburger Land

Landratsamt Altenburger Land (Foto: Ronny Franke)

Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl gesucht

Pressemitteilungen
04.03.2023, 13:49 Uhr
Von: Jana Fuchs, Öffentlichkeitsarbeit
Am 31. Dezember 2023 endet die 5-jährige Amtsperiode der Schöffen und Jugendschöffen

Vor Beginn der neuen Amtsperiode sind demzufolge Neuwahlen durchzuführen. Dafür werden jetzt Vertrauenspersonen gesucht. Das Wahlverfahren ist im Gerichtsverfassungsgesetz und im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Beim Amtsgericht tritt in der Zeit vom 18. September bis zum 15. Oktober 2023 ein Ausschuss zusammen, der die Schöffen aus einer entsprechenden Vorschlagsliste wählt. Diesem Ausschuss gehören neben dem zuständigen Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem Verwaltungsbeamten sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer an.

Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks gewählt. Zuständig für die Wahl ist der Kreistag des Landkreises Altenburger Land. Die Vertrauenspersonen müssen Deutsche im Sinne des Art. 116 GG (§ 31 GVG) sein und ihren Wohnsitz im jeweiligen Gerichtsbezirk haben. Wer Interesse hat, Vertrauensperson zu werden, wendet sich bitte bis zum 6. April 2023 an das Landratsamt Altenburger Land, Büro des Kreistages, Telefon 03447 586-204; E-Mail: buero.kreistag@altenburgerland.de Unfähig zu dem Amt einer Vertrauensperson sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Nicht als Vertrauensperson sollen berufen werden:

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben würden;
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; 
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind; Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 
Richter oder Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
 Religionsdiener und Mitglieder religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

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