„Die eingetretene Änderung der Wetterlage mit ergiebigem Regen und den Wasserständen in der Gewässern rechtfertigt die Aufhebung des Verbotes für den gesamten Landkreis Altenburger Land“, erklärt Birgit Seiler, Leiterin des Fachdienstes Natur- und Umweltschutz im Landratsamt.
Die Behörde weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass nur das schöpfen mit Hand unter den Gemeingebrauch fällt. Für alle anderen Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern, beispielweise mit Pumpen, bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Altenburger Land. Eine Zuwiderhandlung stellt laut Paragraph 103 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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