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Unzulässige Hindernisse auf öffentlichen Straßen | Schmölln - Stadt mit Herz und K(n)öpfchen

Schmölln - Stadt mit Herz und K(n)öpfchen (Foto: Ronny Franke)

Unzulässige Hindernisse auf öffentlichen Straßen

Pressemitteilungen Verkehrsgeschehen / Straßensperrungen
17.06.2025, 11:28 Uhr
Von: Maja Persch, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Stadt Schmölln
Stadtverwaltung Schmölln klärt auf – Verstöße gegen § 46 Abs. 1 Nr. 8 und § 45 Abs. 6 StVO

Schmölln - In den vergangenen Wochen wurden in verschiedenen Bereichen von Schmölln immer wieder unzulässige Hindernisse auf öffentlichen Straßen festgestellt, die den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Besonders betroffen sind Fälle, in denen Container, Baustellenmaterial oder andere Gegenstände auf der Straße abgestellt oder gelagert werden, ohne dass die erforderliche Genehmigung vorliegt.

Diese Verstöße stehen im Widerspruch zu den Vorschriften des § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO und des § 45 Abs. 6 StVO. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist es grundsätzlich verboten, den öffentlichen Verkehrsraum durch unzulässige Hindernisse zu blockieren oder zu gefährden. Auch gemäß § 45 Abs. 6 StVO ist die Aufstellung von Verkehrseinrichtungen oder das Abstellen von Gegenständen im öffentlichen Raum nur mit einer vorherigen behördlichen Genehmigung zulässig.

Die unbefugte Lagerung von Materialien oder das Abstellen von Containern auf Straßen oder Gehwegen beeinträchtigt nicht nur den Verkehr, sondern stellt auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugführer dar. Insbesondere in engen Straßenbereichen oder an unübersichtlichen Stellen kann dies zu gefährlichen Situationen führen.

Appell an die Bürger und Unternehmen

Die Stadt Schmölln fordert daher alle Bürger und Unternehmen auf, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten und sicherzustellen, dass keine Hindernisse ohne behördliche Genehmigung auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen abgestellt oder gelagert werden. Insbesondere bei Baustellen oder Umzügen ist vorab die zuständige Behörde zu kontaktieren, um eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

Hinweis an die Verkehrsbehörde der Stadt Schmölln

Die Abteilung Ordnungsamt – Verkehrsbehörde in Schmölln steht für Anfragen und Meldungen bezüglich unzulässiger Hindernisse im öffentlichen Raum zur Verfügung. Sollte jemand auf derartige Verstöße aufmerksam werden, wird um eine zeitnahe Meldung an das Ordnungsamt gebeten. Wir danken allen Bürgern für ihre Mithilfe und ihr Verständnis, um gemeinsam die Verkehrssicherheit in Schmölln zu gewährleisten.

Kontakt zur Verkehrsbehörde der Stadt Schmölln:

Stadt Schmölln
Abteilung Ordnungsamt – Verkehrsbehörde
Amtsplatz 3, 04626 Schmölln
Herr Teichmann
034491 76-185
verkehrsbehoerde@schmoelln.de

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