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Untere Wasserbehörde fordert: Uferbereich der Sprotte bis 30.06.2026 säubern | Sprotte

Sprotte (Foto: R. Franke)

Untere Wasserbehörde fordert: Uferbereich der Sprotte bis 30.06.2026 säubern

Pressemitteilungen
15.05.2026, 12:39 Uhr
Von: Jana Fuchs, Öffentlichkeitsarbeit Landratsamt Altenburger Land
Die untere Wasserbehörde fordert Anwohner entlang der Sprotte auf, Grünschnitt, Komposter und nicht genehmigte Anlagen bis 30.06.2026 zu entfernen — sonst drohen Anordnungen und Bußgelder.

Altenburger Land — Die untere Wasserbehörde führte vom 14. bis 21. April 2026 eine Gewässerschau an der Sprotte (von der Mündung in die Pleiße bis zur Landkreisgrenze bei Posterstein) durch. Dabei wurden in mehreren Ortslagen zahlreiche Verstöße gegen die ordnungsgemäße Nutzung des Uferbereichs festgestellt, unter anderem:

  • Ablagerung von Grünschnitt auf Böschung und im Uferbereich
  • Uferverbaue, Zäune und bauliche Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung
  • Wasserentnahmen mit Pumpen ohne Erlaubnis
  • Haltung und Beweidung von Tieren (Hühner, Schafe, Ziegen) unmittelbar am Gewässer
  • Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern an der Böschung
  • Aufgestellte Komposter im Uferrandstreifen

Die Behörde weist darauf hin, dass diese Nutzungen bei Hochwasser Gefahren bergen, schädliche Stoffe in das Gewässer gelangen können und unsachgemäße bauliche Anlagen Schäden an Uferbereichen, an Nachbargrundstücken sowie an Infrastruktur verursachen können. Nach § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die untere Wasserbehörde verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren zu treffen.

Anwohner in den Ortslagen Saara, Großstöbnitz, Schmölln, Lohma, Nödenitz und Posterstein werden aufgefordert, Grünschnitt, Gartenabfälle und sonstige Ablagerungen im Uferbereich der Sprotte bis spätestens 30.06.2026 zu beseitigen. Für bauliche Anlagen sowie Fragestellungen zur Genehmigung ist die untere Wasserbehörde beim Landratsamt Altenburger Land erreichbar unter 03447/586‑448 oder 03447/586‑446 bzw. per E‑Mail an umwelt@altenburgerland.de.

Die untere Wasserbehörde kündigt Nachkontrollen an und wird bei Bedarf kostenpflichtige Anordnungen gegen Verursacher oder Grundstückseigentümer erlassen sowie Bußgeldverfahren einleiten.

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