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Marktcheck: Jeder siebte Anbieter mit rechtswidrigen AGB | Verbraucherzentral Thüringen

Verbraucherzentral Thüringen (Foto: Ronny Franke)

Marktcheck: Jeder siebte Anbieter mit rechtswidrigen AGB

Ratgeber Pressemitteilungen
28.10.2023, 09:32 Uhr
Von: Verbraucherzentrale Thüringen e.V.
Verbraucherverbände überprüfen mehr als 800 Unternehmen: Frappierende Anzahl mit unzulässigen Kündigungsklauseln

Gemeinsam haben die Verbraucherzentralen mit dem VerbraucherService Bayern ihre Kräfte gebündelt und die Kündigungsfristen in Verträgen von über 800 Unternehmen überprüft. Für diese gelten bereits seit März 2022 verkürzte und damit verbraucherfreundlichere Regelungen. Ergebnis des Marktchecks: Jeder siebte Anbieter verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben und gibt in den Vertragsbedingungen unwirksame Laufzeitverlängerungen oder falsche Kündigungsfristen an. Die Verbraucherverbände haben Firmen, die gegen das Gesetz für faire Verbraucherverträge verstoßen, abgemahnt und falls erforderlich verklagt.

Wenn das spannend aufgemachte Hochglanzmagazin mit einem dreimonatigen Schnupperabo lockt, ist das Jahresabonnement schnell abgeschlossen. Umso ärgerlicher, wenn die Kündigungsfrist nach der Mindestlaufzeit verpasst wird und die teuren Abo-Beiträge dann ein weiteres Jahr bezahlt werden müssen. Seit dem 1. März 2022 gehören solche Dauerschuldverhältnisse der Vergangenheit an. Wer einen Vertrag mit einem Zeitschriftenverlag, Energieversorger oder Fitnessstudio abschließt, hat seitdem das Recht, diesen nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Für Handy-, Festnetz- und Internetverträge gelten die Regelungen bereits seit Dezember 2021 – sowohl für Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, als auch für Altverträge.

„Das Gesetz für faire Verbraucherverträge verspricht mehr Flexibilität bei langfristigen Verträgen. Unser Marktcheck zeigt jedoch, dass viele Unternehmen ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben und ganz schnell einiges nachholen müssen“, appelliert Dirk Weinsheimer, Referatsleiter Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Obwohl die Wirtschaft mehr als ein Jahr Zeit hatte, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen Gesetze anzupassen, nutzt immer noch jeder siebte Anbieter unwirksame Klauseln.“ Insgesamt stellten die Verbraucherverbände 167 Verstöße bei 116 Unternehmen fest.
 

Gravierende Mängel aufgedeckt

Von Kiel bis Stuttgart hatten die Verbraucherschützer:innen eine lange Liste mit Langzeitverträgen aus fast allen Lebensbereichen auf ihren Tischen: Allen voran Strom- und Gasverträge, Verträge aus dem Bereich Telekommunikation, aber auch von Streamingdiensten und Spielekonsolenherstellern, Partnerbörsen und Dating-Plattformen, Fitnessstudios, Carsharing-Unternehmen, Anbietern digitaler Dienstleistungen und viele mehr.

Die aufgespürten unzulässigen Regelungen betrafen sowohl die Kündigungsfrist als auch die Vertragsverlängerung. So sahen manche AGB-Klauseln entgegen der Rechtslage eine stillschweigende Vertragsverlängerung um einen bestimmten Zeitraum vor oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat. Am prozentual häufigsten fanden die Expert:innen ungültige AGB-Klauseln bei Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenstände (35 Prozent der untersuchten Firmen), Partnerbörsen und Dating (34 Prozent), Fitnessstudios und Tanz- oder Fitnesskurse (27 Prozent) sowie im Bereich Mobilität (24 Prozent). Auffällig: Im Bereich Telekommunikation wurden mit nur zwei Prozent vergleichsweise wenig Verstöße festgestellt.
 

Verbraucherverbände bewirken Verbesserungen

Weil Verstöße gegen Verbraucherrechte nicht nur aufgedeckt, sondern auch abgestellt werden müssen, mahnten die Verbraucherverbände bislang 85 der 116 auffällig gewordenen Unternehmen ab. Rund 60 Prozent der abgemahnten Unternehmen zeigten Einsehen, änderten die AGB und gaben eine Unterlassungserklärung ab. Gegen zwei Anbieter wurde Klage erhoben, gegen einen eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei 31 Unternehmen ist die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen oder es werden weitere juristische Schritte geprüft.

„Dass 60 Prozent der abgemahnten Unternehmen ihre Geschäftsbedingungen anpassen, ist ein erster Erfolg unseres gemeinsamen Marktchecks. Wir bleiben dran und bringen die noch offenen Verfahren zu Ende, um noch mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen“, erklärt Dirk Weinsheimer und ergänzt in Richtung Wirtschaft: „Wir werden auch ein Auge darauf haben, ob alle Unterlassungserklärungen in Zukunft erfüllt werden.“
 

Tipp für Betroffene

Unwirksame Regelungen zu Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen haben zwar keine Wirkung, führen aber oft dazu, dass sich Verbraucher:innen einschüchtern lassen. Anbieter pochen oftmals recht erfolgreich auf ihre Geschäftsbedingungen. „Wer einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Monatsfrist kündigen. Dabei ist egal, was in den AGB steht“, so Weinsheimer. Wer sich unsicher ist, wie das durchzusetzen ist, kann sich an eine Verbraucherzentrale in der Nähe wenden und dort unabhängigen Rat einholen.
 

DAS GILT BEI VERTRAGSKÜNDIGUNGEN

Kündigungsfrist verpasst, Vertrag ungewollt um ein weiteres Jahr verlängert? Seit dem 1. März 2022 gehören solche Dauerschuldverhältnisse der Vergangenheit an. Egal ob Stromvertrag, Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Zeitschriftenabo: Wer einen Vertrag abschließt, hat seitdem das Recht, diesen nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das müssen Verbraucher:innen beachten.

  • Verträge, die nach dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, können nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
     
  • Eine stillschweigende Vertragsverlängerung nach Ablauf der Mindestvertragszeit ist seitdem nur noch auf unbestimmte Zeit möglich. Eine weitere Verlängerung um ein oder zwei Jahre ist ausgeschlossen, da jeder Vertrag binnen Monatsfrist gekündigt werden kann.
     
  • Für Handy-, Festnetz- und Internetverträge gelten die Regelungen bereits seit Dezember 2021 – sowohl für Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, als auch für Altverträge.
     
  • Für Altverträge in allen anderen Bereichen, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen weiter. Hier sind Vertragsverlängerungen um ein weiteres Jahr möglich. Die Kündigungsfrist beträgt maximal drei Monate.
     
  • Bitte beachten: Wer noch einen Altvertrag hat, aber von den verbraucherfreundlicheren Gesetzesregelungen profitieren will, sollte sich um einen neuen Vertrag bemühen. So haben Kund:innen von Energieversorgern beispielsweise das Recht, ihren Vertrag bei einer Preisänderung zu kündigen – und zwar sowohl bei einer Preissenkung als auch bei einer Preiserhöhung.
     
  •  Das Recht auf Kündigung binnen Monatsfrist haben Verbraucher:innen auch dann, wenn in ihrem Vertrag etwas anderes steht. Einzige Bedingung: Der Vertrag muss seit dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sein. Für Handy-, Festnetz- oder Internetverträge gilt dies grundsätzlich. Wer sich unsicher ist, wie dieses Recht gegenüber dem Unternehmen durchzusetzen ist, kann sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden. Einen Termin erhalten Verbraucher:innen unter Tel. (0361) 555 14 0.

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