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Widerrufsbutton: Online-Verträge ab sofort einfacher widerrufen | Verbraucherzentral Thüringen

Verbraucherzentral Thüringen (Foto: Ronny Franke)

Widerrufsbutton: Online-Verträge ab sofort einfacher widerrufen

Ratgeber Pressemitteilungen
19.06.2026, 16:16 Uhr
Von: Verbraucherzentrale Thüringen e. V.
Verbraucherzentrale: Anbieter müssen Widerrufsbutton gut sichtbar auf Webseiten und in Apps platzieren 

Ab dem 19. Juni müssen Unternehmen auf ihren Webseiten eine digitale Widerrufsfunktion anbieten, wenn Verbraucher:innen dort Verträge abschließen können. Der sogenannte Widerrufsbutton soll den Widerruf eines Online-Vertrags genauso einfach machen wie den Vertragsabschluss – und stärkt dadurch die Verbraucherrechte im Digitalen. Welche Regelungen in Verbindung mit dem Widerrufsbutton jetzt gelten, erklärt die Verbraucherzentrale Thüringen.

Widerrufsbutton für welche Verträge?

Die neue Pflicht betrifft Online-Verträge, für die ein Widerrufsrecht besteht und die über eine digitale Oberfläche abgeschlossen werden. „Das kann ein Webshop, ein Online-Formular, eine Buchungsseite oder eine App sein“, erläutert Ralf Reichertz, Referatsleiter Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen. Auch Anbieter auf Online-Marktplätzen wie Ebay oder Amazon müssen eine solche Funktion bereitstellen.

Der Widerrufsbutton ist für alle Art von Online-Verträgen verpflichtend: Von Kaufverträgen über Mietverträge, beispielsweise für Geräte, bis hin zu Dauerschuldverhältnissen wie Streaming-Abos oder Mobilfunkverträge.

Wie funktioniert der Widerrufsbutton? 

Die Widerrufsfunktion muss leicht zu finden und klar erkennbar sein. Es muss nicht unbedingt ein klassischer digitaler Button sein: Auch ein klar beschrifteter Link, auf dem „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“ steht, reicht aus.

Außerdem gilt ein Zwei-Stufen-Verfahren:

  • Erster Schritt: Nach dem Anklicken öffnet sich eine Seite, auf der Verbraucher:innen angeben können, um welchen Vertrag es sich handelt, etwa mithilfe einer Bestellnummer oder E-Mail-Adresse.
  • Zweiter Schritt: Hier bestätigen Verbraucher:innen den Widerruf über eine weitere Schaltfläche wie "Widerruf bestätigen". 
  • Anschließend muss das Unternehmen eine elektronische Eingangsbestätigung schicken, zum Beispiel per E-Mail. Diese enthält Datum und Uhrzeit des Widerrufs.

Wichtig: An der Widerrufsfrist selbst ändert sich nichts. Diese beträgt in der Regel 14 Tage, nachdem Verbraucher:innen den Vertrag abgeschlossen oder die bestellte Ware erhalten haben.

Was, wenn der Widerrufsbutton fehlt?

Anbieter sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch dazu verpflichtet, auf ihren Seiten einen Widerrufsbutton vorzuhalten. „Für Verbraucher:innen gilt: Wer online einen Vertrag auf einer Internetseite abschließt, auf dem kein Widerrufsbutton steht, kann sich auf ein verlängertes Widerrufsrecht berufen, um seinen Vertrag rückgängig zu machen“, sagt Ralf Reichertz. Dieses beträgt bei fehlender Widerrufsoption ein Jahr und 14 Tage.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Widerruf und Kündigung. Der Widerruf macht einen Vertrag rückgängig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kündigung beendet dagegen meist ein laufendes Vertragsverhältnis, etwa ein Abo, zu einem bestimmten Zeitpunkt. Auch Anbieter müssen auf ihren Webseiten beide Funktionen klar voneinander trennen: Verbraucher:innen müssen auf den ersten Blick erkennen können, ob sie einen Vertrag widerrufen oder kündigen.

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