Je öfter eine medizinische Behandlung von einem Arzt durchgeführt wird, desto höher ist in der Regel deren Qualität. Um diese sicherzustellen, sind vom Gemeinsamen Bundeschausschuss (GBA) Mindestmengen für sieben Indikationen festgelegt worden. Nur wenn ein Krankenhaus diese jeweils notwendige Zahl an Behandlungen pro Jahr durchführt, darf die Klinik sie auch weiterhin anbieten. Welche Operationen das sind, zeigt die aktualisierte Mindestmengen-Transparenzkarte der AOK.
"Die Mindestmengenregelung ist ein guter erster Schritt hin zu mehr Spezialisierungen in der Kliniklandschaft und damit einhergehend zu einer höheren Behandlungsqualität im Sinne der Patienten. Das muss bei der Weiterentwicklung der Krankenhausstruktur in Sachsen und Thüringen zwingend mit bedacht werden", sagt Rainer Striebel, Vorstandsvorsitzender der AOK PLUS und betont: "Nicht jedes Krankenhaus muss alles können. Neben der Behandlungsqualität würde die Spezialisierung von medizinischen Leistungen die Kliniken auch in anderen Bereichen unterstützen. Der Wettbewerb unter den Häusern um qualifiziertes Personal würde entschärft und Ressourcen für Notfallbehandlungen und Routineoperationen frei werden."
Die Akteure des sächsischen und Thüringer Gesundheitswesens (KVen, Landeskrankenhausgesellschaften, Krankenkassen, Landesärztekammern, Sozialministerien) haben diese Aspekte in den jeweiligen Zielbildern zur Ausgestaltung der medizinischen Versorgung festgehalten. Nun gilt es, diese auch bei der Weiterentwicklung der Strukturen umzusetzen.
Karte bietet Überblick
Seit 2019 müssen Kliniken, die Mindestmengenrelevante Eingriffe durchführen wollen, den Krankenkassen auf Landesebene jeweils Mitte des Jahres ihre aktuellen Fallzahlen der letzten anderthalb Jahre mitteilen und eine Prognose für das Folgejahr abgeben. Die Landesverbände der Krankenkassen entscheiden auf dieser Basis, ob sie die Prognose des Krankenhauses akzeptieren und eine OP-Erlaubnis für das Folgejahr erteilen. In der AOK-Karte sind die gemeldeten Fallzahlen für jede einzelne Klinik aufgeführt.
Die Mindestmengen-Transparenzkarte ist abrufbar unter folgendem Link: https://aok-bv.de/engagement/mindestmengen
Mindestmengenvorgaben aktuell für sieben Indikationen
Gesetzlich vorgegebene Mindestmengen gibt es zurzeit für die Implantation von künstlichen Kniegelenken (50 Fälle pro Jahr), Transplantationen von Leber (20), Niere (25) und Stammzellen (25), komplexe Operationen an der Speiseröhre (bisher 10, ab nächstem Jahr 26), und Bauspeicheldrüse (10) sowie die Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm (bisher 14, ab nächstem Jahr 20 Fälle pro Jahr). Zudem werden ab 2024 bereits beschlossene Mindestmengen für Brustkrebs-Operationen und für thoraxchirurgische Behandlungen von Lungenkrebs greifen. Aktuell berät der Gemeinsame Bundesausschuss über die Einführung von Mindestmengen-Vorgaben, unter anderem für die Durchführung von Herztransplantationen. Zudem wird über die Aktualisierung der bestehenden Mindestmenge zur Implantation künstlicher Kniegelenke und über die Neukonzeption der Mindestmenge zu Stammzelltransplantationen beraten.
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