Altenburg. Bereits seit Januar 2023 besteht für die Gastronomie nach dem deutschen Verpackungsgesetz die Verpflichtung, Verpackungen für Speisen und Getränke zum Mitnehmen auch in Mehrwegbehältnissen anzubieten. Die zuständige untere Abfallbehörde des Landkreises möchte die im Altenburger Land ansässigen Gastronomiebetriebe bei der Umsetzung dieser Pflicht unterstützen.
Gemäß Verpackungsgesetz sind Letztvertreiber von Einwegkunststoff‑Lebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Damit soll die Verpackungsflut im To‑Go‑Bereich eingedämmt und mit wiederverwendbaren Behältnissen eine nachhaltige Alternative geschaffen werden. Die Pflicht richtet sich demnach an alle Restaurants, Bistros, Cafés, Lieferdienste und Fast‑Food‑Ketten, die ihre Speisen und Getränke in To‑Go‑Verpackungen ausgeben. Auch Kantinen, Betriebsgastronomien und Cateringbetriebe sind eingeschlossen.
Im Rahmen der Umsetzung werden gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen in den gastronomischen Betrieben durchgeführt. Zuvor soll mit einem Formular die Erfassung der grundlegenden Daten erfolgen. Diese Daten werden benötigt, um einen Überblick über bereits getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht zu erhalten. Ferner möchte die untere Abfallbehörde die Kontaktdaten nutzen, um künftig auf kurzem Weg alle wichtigen Informationen und Hinweise zur Mehrwegangebotspflicht kommunizieren zu können. Zur Erfassung der Betriebsdaten der betroffenen Gastronomiebetriebe hat die Behörde unter www.altenburgerland.de/de/themen-a-bis-z/natur-umwelt/untere-abfallbehoerde ein elektronisches Formular eingestellt.
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