Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es
1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei
Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 2.400 Euro. Das bedeutet, dass die gezahlte Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, muss die ehrenamtliche Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegerisch ausgerichtet sein. Das ist zum Beispiel bei der Trainerin im Sportverein, dem Chorleiter eines Gesangsvereins oder der Helferin im Rettungsdienst der Fall. Weitere Bedingungen sind:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Zeitlich darf das Ehrenamt also nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
- Die Übungsleiterpauschale kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig ist – das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein, aber auch gemeinnützige private Gesellschaften oder gemeinnützige Vereine.
- Das Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro pro Jahr abgabenfrei
Seit 2021 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 720 Euro. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Wichtig ist:
- Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
- Man leistet die freiwillige Arbeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts – zum Beispiel als Platzwart, Schiedsrichterin, Tierpfleger oder ähnliches.
- Das Ehrenamt dient un- oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.
3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei
Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.
Diesen ehrenamtlichen Betreuerinnen oder Betreuern steht der Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro.
Ansprechpartner:
Tel.: 03447/4889164
Mail: Dagmar.Gericke@vlh.de
Web: www.vlh.de/bst/1178/
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.
Beratungsstellen in Altenburg
Marina Heise
Elie-Wiesel-Straße 53
04600 Altenburg