Rentenerhöhung: Werden jetzt abertausende Rentner steuerpflichtig?
Grundsätzlich gilt: Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer jährlichen Einnahmen den Grundfreibetrag übersteigt. Das betrifft viele Rentnerinnen und Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einnahmen haben, zum Beispiel weil sie eine Witwen- oder Betriebsrente erhalten, weil sie zusätzlich zur Rente arbeiten gehen oder weil sie Mieteinnahmen haben. Dadurch übersteigen ihre steuerpflichtigen Jahreseinkünfte häufig den Grundfreibetrag.
Der Grundfreibetrag lag im vergangenen Jahr bei 9.744 Euro. Für dieses Jahr wurde er auf 10.347 Euro erhöht, also um 603 Euro. Für verheiratete und verpartnerte Paare gilt der doppelte Betrag.
Der steuerpflichtige Teil der Rente nimmt immer mehr zu
Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente, seit dem Jahr 2020 um jährlich einen Prozentpunkt. So bleiben für Rentnerinnen und Rentner, die in diesem Jahr in den Ruhestand gehen, nur noch 18 Prozent ihrer Rente steuerfrei – der Rest wird versteuert. Im Jahr 2040 werden alle Renten zu 100 Prozent versteuert. Deshalb müssen in den kommenden Jahren immer mehr Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Trotz der aktuellen Erhöhung des Grundfreibetrags.
Steuerpflichtig oder nicht? Unter dem Grundfreibetrag oder darüber?
Ob eine Rentnerin oder ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:
- wie viel Rente sie oder er erhält,
- wie hoch der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente und möglicher weiterer Renten ist, die sie oder er erhält,
- wie hoch mögliche weitere steuerpflichtige Einkünfte sind,
- ob sie oder er alleinstehend oder verheiratet ist.
Mein Tipp: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss nicht automatisch am Ende auch Steuern zahlen. Viele Rentnerinnen und Rentner können etliche ihrer Ausgaben geltend machen. Liegt danach das verbleibende Einkommen unter dem Existenzminimum, werden keine Steuern festgesetzt.
Ob und welche Kosten wie beispielsweise für Versicherungsbeiträge, Medikamente, Zahnersatz, Pflege, Spenden oder Handwerker eine Rentnerin oder ein Rentner absetzen kann, um eventuell die jährlichen Einkünfte so zu reduzieren, dass sie unter dem Grundfreibetrag bleiben, hängt von ganz vielen individuellen Umständen ab.
Ansprechpartner:
Tel.: 03447/4889164
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Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.
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