Werden Menschen pflegebedürftig, ist das für die Betroffenen selbst, aber auch für die Angehörigen oft eine große emotionale Belastung. Neben der Frage, wer die Pflege übernimmt, geht es immer auch um die Frage, wie die Pflege bezahlt wird. Einen Teil der Pflegekosten übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung. Sowohl die Antragsstellung als auch die Einstufung in den Pflegegrad stellen Angehörige und Betroffene vor große Herausforderungen. Hier hilft der Pflegegradrechner der Verbraucherzentralen.
Seit April 2024 bieten die Verbraucherzentralen mit ihrem Pflegegradrechner die Möglichkeit, die Antragstellung vorzubereiten. Anhand von 64 Fragen können Betroffene eine Selbsteinschätzung über den Pflegegrad vornehmen. Bis Ende Juli 2025 nutzten über 34.000 Personen diese Möglichkeit.
Folgende Erweiterungen des Pflegegradrechners bieten die Verbraucherzentralen jetzt zusätzlich an:
„Nicht immer sind die Betroffenen mit der Entscheidung der Pflegekasse einverstanden – mal zu Recht und mal zu Unrecht“, sagt Nicole Schneider, Juristin bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „In jedem Fall ist es wichtig, schnell Klarheit zu erhalten.“
Herr M. ist derzeit in den Pflegegrad 2 eingestuft. Er beantragte bei der Pflegekasse einen höheren Pflegegrad, den diese jedoch ablehnte. Herr M. fragt sich, ob er dagegen Widerspruch einlegen soll. Er ist der Meinung, dass einige Bewertungen im Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht richtig sein können. So wurde im Gutachten festgehalten, dass Herr M. einmal im Monat zu einem Arzttermin begleitet werden muss. Tatsächlich muss er etwa dreimal im Monat zum Arzt. Diese Abweichung trägt er in den Pflegegradrechner der Verbraucherzentralen ein. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass ihm der Pflegegrad 3 zustünde. Anhand seiner Angaben erstellt der Pflegegradrechner ein Schreiben, das er herunterladen, ausdrucken und als Widerspruch mit Begründung an die Pflegekasse senden kann.
Anders ist es bei Frau R. Die Pflegekasse erkennt bei ihr den Pflegegrad 1 an. Auch Frau R. ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Sie benötigt viel Hilfe im Haushalt. Auch die Körperpflege und das Anziehen fallen ihr schwer. Anhand der Erläuterungstexte im Pflegegradrechner wird ihr schnell klar, dass die Haushaltsführung bei der Berechnung des Pflegegrades nicht berücksichtigt wird. Außerdem liest sie, dass es bei der Berechnung nicht darauf ankommt, ob die zu pflegende Person bei alltäglichen Verrichtungen langsamer als früher ist oder ob es ihr schwerer fällt. Entscheidend ist lediglich die Frage, ob sie dabei Hilfe von einer anderen Person benötigt. Frau R. kann die Entscheidung des Medizinischen Dienstes nun besser verstehen und legt keinen Widerspruch ein.
„Diese beiden Fälle machen deutlich, wie wichtig es für die Betroffenen ist, die Entscheidungen des Medizinischen Dienstes und der Pflegekasse nachvollziehen zu können. Nur so lässt sich eine bewusste Entscheidung für oder gegen einen Widerspruch treffen“, so Nicole Schneider.
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