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Nach Silvesterparty besser aufs Auto verzichten |

(Foto: Ulrike Mai auf Pixabay)

Nach Silvesterparty besser aufs Auto verzichten

Ratgeber Gesundheit Pressemitteilungen
29.12.2023, 09:40 Uhr
Von: TÜV Thüringen – Mit Sicherheit in guten Händen!
Restalkohol kann Führerschein kosten

Restalkohol wird immer wieder unterschätzt. Gerade nach ausschweifenden Feiern wie zu Silvester glaubt mancher, nach einer Trinkpause wieder fahrtüchtig zu sein und setzt sich alkoholisiert oder mit einem zu hohen Restalkoholspiegel hinters Steuer. Verkehrspsychologin Marie-Christin Perlich vom TÜV Thüringen warnt jedoch nicht nur davor, nach Alkoholgenuss mit dem Auto zu fahren: Sie rät auch dringend davon ab, auf das Fahrrad oder einen E-Scooter zu steigen. Auch hier gibt es ein hohes Unfallrisiko – und der Führerschein ist ebenfalls in Gefahr. Wer weiß, dass er fahren muss, sollte lieber ganz auf Alkohol verzichten. Ansonsten kann die Neujahrsfahrt schnell mit einem Fahrverbot enden.

In kaum einer anderen Nacht wird wohl so viel Alkohol getrunken wie zum Jahreswechsel. Für viele bleibt es dabei nicht bei dem einen Glas Sekt zum Anstoßen um Mitternacht. Wie hoch der Alkoholspiegel auch nach einer Trinkpause ist, kann jedoch kaum jemand verlässlich einschätzen. Zumal sich der Blutalkoholspiegel aufgrund der Anflutungsphase des Alkohols nach dem letzten Schluck erst einmal erhöht, bevor er abgebaut wird. Immer wieder wird dabei unterschätzt, dass der Alkoholabbau wesentlich länger als der Aufbau dauert.

„Bei einem verstärkten Trinkverhalten können sowohl Männer als auch Frauen über den Abend hinweg einen Alkoholpegel von weit über 1,0 Promille aufbauen“, sagt die Verkehrspsychologin Marie-Christin Perlich vom TÜV Thüringen. Sie kennt sowohl die Folgen als auch die Rechtfertigungen einer Alkoholfahrt: „Oft hören wir Ausreden wie: ‚Ich trinke eine Weile nichts, dann kann ich wieder fahren‘. Allerdings baut eine Person von durchschnittlicher Statur pro Stunde nur zirka 0,1 bis 0,15 Promille Alkohol ab. Daher kann die Fahrtüchtigkeit auch nach mehreren Stunden noch deutlich beeinträchtigt sein“, ergänzt Marie-Christin Perlich. „Die nötige Wartezeit bis zum Fahrtantritt hängt also im Wesentlichen vom erreichten Promillewert ab. Je höher dieser liegt, also je mehr jemand getrunken hat, desto länger dauert es, bis man wieder komplett nüchtern ist.“ Das bloße Gefühl, wieder nüchtern zu sein, kann hierbei jedoch trügen. Liegt der Restalkoholspiegel über 0,5 Promille, wäre die Fahrerlaubnis für mindestens einen Monat weg. Bei auffälliger Fahrweise beziehungsweise der Beteiligung an einem Unfall führen bereits 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration zur Entziehung der Fahrerlaubnis sowie zu Punkten und einer Geldstrafe.

Nicht nur in der Silvesternacht sollte Alkoholgenuss daher strikt vom Führen eines Fahrzeuges getrennt werden. „Wer weiß, dass er fahren muss, sollte generell keinen Alkohol trinken und umgekehrt: Wer weiß, dass er getrunken hat, sollte lieber auf Nummer sicher gehen und das Auto stehen lassen. Aber auch das Fahrrad oder der E-Scooter sind im alkoholisierten Zustand kein Ersatz für den fahrbaren Untersatz. Auf dem E-Scooter gelten im Übrigen die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer. Bereits nach dem zweiten Bier kann die 0,5-Promillegrenze überschritten sein“, warnt die Verkehrspsychologin. Sie empfiehlt daher, bereits im Vorfeld einer Silvesterparty den Heimweg zu klären. Übrigens kann auch stark alkoholisierten Fahrradfahrern ab 1,6 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden. Um die Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund einer Alkoholauffälligkeit wiederzuerlangen ist dann in aller Regel das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung notwendig.

Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für Alkoholfahrten bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr ein Fahrverbot von einem Monat, 500 Euro Bußgeld sowie zwei Punkte für Ersttäter vor. Auf Wiederholungstäter kommen 1.000 Euro beim zweiten Mal und 1.500 Euro bei der dritten Auffälligkeit zu. Außerdem müssen diese mit drei Monaten Fahrverbot sowie zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister rechnen.

Wer unter Alkoholeinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung begeht, das ist in der Regel ab einem Alkoholpegel von über 1,1 Promille im Blut der Fall, dem drohen verschärfte Strafen mit drei Punkten im Fahreignungsregister, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine empfindliche Geldstrafe oder Freiheitsentzug. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch in der Silvesternacht die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze. Sollten diese auch mit geringen Alkoholkonzentrationen unter 0,3 Promille mit dem Auto erwischt werden, sieht der Bußgeldkatalog 250 Euro Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg vor.

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