Viele Bausparkassen haben zuletzt Jahresentgelte oder andere Gebühren auf ihre Sparverträge verlangt. Solche Entgelte können unzulässig sein. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch für Entgelte von Riester-Bausparverträgen. Betroffene können bereits gezahltes Geld unter Umständen zurückfordern. Die Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt Verbraucher:innen, die eigenen Unterlagen zu prüfen und Ansprüche geltend zu machen.
Mit einem Urteil vom 28. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Bausparenden weiter gestärkt. In einem Verfahren gegen die Landesbausparkasse Hessen-Thüringen erklärte das Gericht Klauseln über ein jährliches Entgelt von 15 Euro pro Bausparkonto sowie ein Vertragsentgelt von 24 Euro während der Sparphase eines Riester-Bausparvertrags für unwirksam. Auch hier ging es um Kosten für Tätigkeiten, die die Bausparkasse aufgrund eigener Pflichten oder im eigenen Interesse erbringt.
„Viele Verbraucher:innen haben über Jahre kleinere Beträge gezahlt, ohne sie weiter zu hinterfragen. In der Summe kann sich eine Rückforderung aber durchaus lohnen“, sagt Andreas Behn, Referatsleiter Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Deshalb empfehlen wir, Kontoauszüge und Vertragsunterlagen jetzt gezielt auf solche Entgelte zu prüfen.“ Nicht jede Gebühr ist allerdings automatisch unzulässig. Entscheidend ist die konkrete Regelung im jeweiligen Vertrag.
Das können Betroffene jetzt tun:
Wer unsicher ist, ob Ansprüche für den eigenen Bausparvertrag oder Riester-Bausparvertrag bestehen, kann sich an die Beratung der Verbraucherzentrale Thüringen wenden. Einen Termin erhalten Ratsuchende online unter vzth.de/termin-buchen oder unter T: 0361 555 14 0.
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