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Drosselung von Wärmepumpe und Wallbox: Das steckt dahinter |

(Foto: HarmvdB auf Pixabay)

Drosselung von Wärmepumpe und Wallbox: Das steckt dahinter

Ratgeber Pressemitteilungen
09.12.2023, 10:50 Uhr
Von: Verbraucherzentrale Thüringen e.V.
Netzbetreiber dürfen künftig den Strombezug von neuen steuerbaren Wärmepumpen oder Ladestationen für Elektroautos drosseln, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht. Die Verbraucherzentrale erklärt, welche Regeln ab Januar gelten und für wen sie relevant sind.

Fernabschaltung von Wärmepumpen, Stromrationierung für Elektroautos: Im Internet kursieren zahlreiche Schreckensszenarien zu den geplanten Änderungen für Wärmepumpen und Ladestationen für Elektroautos. Was verbirgt sich also hinter dem sperrigen Begriff „Netzintegration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen“? 

„Bei drohender Überlastung des Stromnetzes dürfen Netzbetreiber künftig Wärmepumpen, Batteriespeicher und Ladestationen für Elektroautos zeitweise drosseln. Der normale Haushaltsstrom ist davon aber nicht betroffen“, erklärt Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen.

Keine komplette Abschaltung

Auch bei einer Drosselung muss eine Mindestleistung zur Verfügung stehen, damit Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Zum Ausgleich wird für die Dauer der Drosselung das Netzentgelt für die Nutzer:innen reduziert. Die Abrechnung soll transparent über die Stromrechnung erfolgen. 

Dabei kann selbst erzeugter Strom angerechnet werden. Das heißt: Drosselt der Netzbetreiber bei drohender Überlastung den Strombezug, darf die Wallbox für das Elektroauto mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt.

Netzbetreiber darf Anschluss nicht mehr verweigern

Im Gegenzug zur netzorientierten Steuerung dürfen Netzbetreiber künftig den Anschluss neuer Wärmepumpen oder Ladestationen nicht mehr mit dem Hinweis auf eine mögliche lokale Überlastung des Stromnetzes ablehnen oder verzögern.

Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2024. 

„Für Bestandsanlagen gilt: Besteht bereits eine Vereinbarung zur Steuerung der Wärmepumpe oder Ladestation, gilt diese unverändert bis 2028 weiter. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen, können aber freiwillig teilnehmen“, so Ramona Ballod. 

Nachtspeicherheizungen sollen dagegen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen fallen.
 

Weitere Fragen zu Wärmepumpen sowie zu Heiztechnik allgemein beantworten die Energieberater:innen der Verbraucherzentrale Thüringen. Termine für ein persönliches Beratungsgespräch können unter der Telefonnummer 0800 809 802 400 (kostenfrei) vereinbart werden.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Dank einer Kooperation mit dem Thüringer Umweltministerium und der Landesenergieagentur ThEGA sind in Thüringen auch die Vor-Ort-Termine bei den Ratsuchenden zu Hause kostenfrei.

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